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Rechtliche
Situation
Nach
dem Tod von Walter Reinhard im Jahre 1778 verwaltete seine Ehefrau das Vermögen
weiter, und stellte es später unter den Schutz der „englischen Krone“.
Die
Times stellt in einem Artikel vom 07.11.1871 fest:
„Das
sehr wertvolle Eigentum Pergunnah Badschapore Jharsa wurde als Eigentum für
alle Zukunft vererblich und übertragbar an Reinhard gegeben. Nach dem Tode von
Reinhard ging es auf seinen Sohn und hinterher in der Nachfolge des Sohnes auf
die Begum Sumroo durch eine Althumga über, lange bevor die ostindische Company
diese Ländereien erwarb“.
Es
handelt sich um eine königliche Schenkung als steuerfreies Land vererbbar und
veräußerlich.
Dieser
Rechtszustand dauert bis heute an.
Im
Urteil des Privy Councils vom 11.05.1872 wurde klargestellt, dass die englische
Regierung die besagten Ländereien in Besitz genommen hat, „für jene, die
laut Gesetz dazu berechtigt sind.“
Von
einer Ersitzung seitens der englischen Regierung kann nicht gesprochen werden.
Allerdings
kann nicht ausgeschlossen werden, dass zwischenzeitlich eine Ersitzung seitens
des indischen Staates oder der Kirche eingetreten ist.
Frühere
Generalbevollmächtigte der Erben konnten bereits recherchieren, dass
-
die
Erbschaft, Geld und Land, noch vorhanden ist,
-
die
Eisenberger Linie die rechtmäßigen Erben sind,
-
die
englische Regierung zur Herausgabe bzw. Abfindung verpflichtet ist.
Versailler
Vertrag
Bis
heute gibt es keinen Nachweis dafür, dass der Nachlass gemäß den Bestimmungen
des Versailler Vertrages zum Austrag gebracht wurde bzw. das eine Verrechnung
vorgenommen wurde.
Abkommen
zwischen der Regierung des Deutschen Reiches und
der Regierung des Vereinigten Königreiches von Groß-Britannien und
Nordirland (28.12.1929)
Durch
dieses Übereinkommen ist das deutsche Vermögen freigegeben. Da die Erbmasse
Reinhard nicht verrechnet worden ist, steht diese heute noch zur Verfügung der
gesetzlichen Erben des Erblassers Walter Reinhard.
Mögliche
Verjährung
Nach
den vorliegenden Rechtsgutachten sowie nach dem Urteil des Privy Councils von
1872 ist bis heute keine Verjährung eingetreten.
Zunächst
hatte die Begum Sumroo das vererbliche Land bis zum Jahre 1836 widerrechtlich
inne.
Danach
wurde das vererbliche Land als „Lapsed“ (verfallen) betrachtet und mithin
schon von diesem Zeitpunkt an in Treuhand genommen. Nach Ansicht
englischer Juristen sowie indischer Experten unterliegt vererbliches Land, dass
in Treuhand genommen ist sowie die daraus gezogenen Früchte und sonstigen Erträge,
keiner Verjährung.
Entsprechende
Bestätigungen ergeben sich aus weiteren Gerichtsbeschlüssen aus den Jahren
1871 und 1872.
Zwischenzeitliche
„Erledigung“ des Anspruches
durch Vergleich
Bis
heute ergibt sich aus den vorliegenden Gerichtsurteilen, Dokumenten, Unterlagen
und sonstigen Schriftwechseln kein Hinweis darauf, dass die Angelegenheit im
Wege eines Vergleiches mit den rechtmäßigen Erben beendet worden wäre.
Bisher
durchgeführte Erbenaufrufe und Ausschreibungen verliefen ohne konkretes
Ergebnis.
Fazit
Das
Urteil des Privy Council vom 11.05.1872 hat klar geregelt, dass ein
Rechtsanspruch auf die englischen Besitzungen sowie sämtliche maßgeblichen
Vermögenspositionen des Erblassers Johann Walter Reinhard für alle Zeiten den
deutschen Erben von Herrn Johann Walter Reinhard zustehen.
Verschiedene
Rechtsgutachten (u.a. Herr Hans Langhirt, Herr Dr. Hans Greiner und Herr
Oberamtsrichter Richard) kommen zum gleichen Ergebnis.
Die
Anspruchsberechtigung der deutschen Erben ergibt sich aus dem im Jahr 1775
errichteten Testament von Johann Walter Reinhard.
Hilfsweise
ergibt sich auch die Anspruchsberechtigung der deutschen Erben aus der
gesetzlichen Erbfolge anhand der Stammbäume, die die Beziehung zu Herrn Walter
Reinhard zeigen.
Lückenlose
Stammbäume der Eisenberger Linie liegen vor.
Abweichende
Rechtsansichten und Urteile sind nicht bekannt. Der Anspruch ist berechtigt.
Bernd
Haber
Rechtsanwalt
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